Tätigkeiten
Standeskommission der FMH

Standeskommission der FMH

Die Standeskommission (SK) der FMH ist ein von den Statuten vorgesehenes Organ der FMH und fungiert als Beschwerdeinstanz gegen standesrechtliche Entscheide. Die Präsidentin und die vier Vizepräsidenten sind von der Ärztekammer für eine Dauer von vier Jahren gewählt.

Erstinstanzlich sind die Standeskommissionen der kantonalen Ärztegesellschaften und des VSAO für die Bearbeitung von Anzeigen oder Beschwerden sowie für die Entscheidung über allfällige Verstösse gegen die Standesordnung zuständig. Wollen die Parteien den in erster Instanz getroffenen Entscheid anfechten, können sie bei der SK FMH Beschwerde einreichen.

Im Jahresverlauf 2021 hat die SK FMH 25 Verfahren bearbeitet, davon 12 neue Beschwerden. 10 dieser Verfahren konnten während des Jahres erledigt werden, 15 waren am 31. Dezember 2021 noch hängig. Die Gesundheitskrise hatte keine Auswirkungen auf die relativ stabilen Statistiken der letzten Jahre. Die ersten Fälle mit Bezug auf Covid-19 werden allerdings bereits von den Standeskommissionen bearbeitet. Sie betreffen vor allem die Einhaltung der Massnahmen und die Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten. Im Unterschied zum Vorjahr konnten die verschiedenen Sitzungen glücklicherweise stattfinden, insbesondere das Treffen mit den Standeskommissionen der Westschweiz im November 2021 und das jährliche Treffen der Mitglieder der Standeskommissionen mit den Ombuds-, Schlichtungs- und Mediationsdiensten im Dezember 2021.

Für die Administration und das juristische Sekretariat der SK FMH ist der Dienst Einsprache­kommissionen und Standesverfahren zuständig. Dieser Dienst ist dem Generalsekretariat der FMH angegliedert. Er begleitet auch die Projekte zur Änderung der Standesordnung und ihrer Anhänge und berät die ärztlichen Organisationen, die Mitglieder der FMH und die Öffentlichkeit zu Fragen im Zusammenhang mit dem ärztlichen Standesrecht. Im Jahr 2021 wurden im Rahmen des Projekts zur Revision der berufsethischen Regeln betreffend Information, Werbung und Medientätigkeit von Ärztinnen und Ärzten mehrere entscheidende Schritte unternommen. Unter anderem beschloss die Ärztekammer im Oktober 2021, den Anhang 3 der Standes­ordnung betreffend die ärztliche Medientätigkeit zu streichen und hat den Zentralvorstand damit beauftragt, diesen durch Empfehlungen zu ersetzen. Die Ärztekammer hat in der Folge auch beschlossen, die Standesordnung – insbesondere Art. 22 derselben – entsprechend anzupassen. Bezüglich der Richtlinien zu Information und Werbung (Anhang 2 der Standesordnung) hat eine erste Vernehmlassung gezeigt, dass eine Überarbeitung des aktuellen Projekts notwendig ist. Diese geht dann im Laufe des Jahres 2022 erneut an die Basisorganisationen, bevor sie der Ärztekammer unterbreitet wird.

Bezüglich der Richtlinien der SAMW, die im Allgemeinen im Anhang 1 der Standesordnung aufgeführt und Teil des Standesrechts sind, hat die Ärztekammer im Herbst 2021 die Richtlinien «Reanimationsentscheidungen» angenommen. Sie treten im ersten Quartal 2022 in Kraft. Die Richtlinien «Umgang mit Sterben und Tod» von 2018 könnten wieder auf der Tagesordnung der Ärztekammer 2022 stehen, und zwar in einer von der FMH und der SAMW gemeinschaftlich überarbeiteten Version, um Divergenzen bezüglich der Suizidhilfe auszuräumen.

Somit wird in der Standesordnung auch aktuellen Themen Rechnung getragen und sie stehen regelmässig auf der Tagesordnung der Standeskommissionen.

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